Ihr Führerschein – Jetzt durchstarten!
Mit Freude am Fahren und gut ausgebildet bewegen Sie sich einfacher und sicherer durch den Straßenverkehr. Starten Sie jetzt eine Führerscheinausbildung mit der Fahrschule Kromm in einer unserer Filialen in Selm oder Dülmen. Jetzt einfach anmelden!
PKW-Führerschein (ab 18 Jahren)
Mit dem PKW-Führerschein Klasse B ist es volljährigen Personen erlaubt Kraftfahrzeuge mit bis zu maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und maximal neun Sitzplätzen (inkl. Fahrer) zu fahren. Die Klassen AM und L sind hier eingeschlossen. Ausserdem kann unter bestimmten Voraussetzung die Klasse B196 zusätzlich erworben werden, welche das Fahren von Zweirädern der Klasse A1 in Deutschland erlaubt. Für einen PKW mit Anhänger oder ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht wird eine gesonderte Fahrzeugerlaubnis benötigt. Mit einem Führerschein der Klasse BE dürfen Sie einen Kraftfahrzeug der Klasse B und einen schweren Anhänger bis zu 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse führen. Mit der Klasse B96 dürfen Sie eine Kombination aus einem PKW der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg führen.
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PKW-Führerschein B197
Mit dem PKW-Führerschein Klasse B und der Schlüsselzahl 197 ( kurz B197 ) wird vorwiegend auf einem Automatikfahrzeug ausgebildet. Innerhalb der Ausbildung werden mindestens 10 Stunden mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert. Nach einer 15-minütigen Testfahrt erhältst Du eine Bescheinigung zur Vorlage für die praktische Prüfung und die restliche Ausbildung wird mit einem Automatikfahrzeug fortgesetzt. Nach bestandener Prüfung ist es mit diesem Führerschein erlaubt sowohl Fahrzeuge mit Automatik- wie auch Schaltgetriebe zur fahren.
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PKW-Führerschein (ab 17 Jahren)
Das sog. Begleitende Fahren ist ab 17 Jahren unter bestimmten Auflagen möglich. Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren, die seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz des Führerscheins ist und nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg hat. Jugendliche können sich mit 16,5 Jahren in der Fahrschule zum PKW-Führerschein BF17 anmelden. Die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist hier notwendig. Die Ausbildung BF17 wird analog zur Klasse B gemacht. Nach bestandener Prüfung und erreichen des 17. Lebensjahres erhalten Jugendliche eine Prüfungsbescheinigung, auf der auch die Begleitperson namentlich eingetragen wird. Bis zum 18. Geburtstag dürfen BF17-Teilnehmer und Teilnehmerinnen in Begleitung der eingetragenen Person Autofahren. Den eigentlichen Führerschein gibt es erst mit dem 18. Geburtstag. Die Bescheinigung wird dann gegen einen Führerschein der Klasse B eingetauscht.
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Motorrad-Führerschein (ab 18 und 24 Jahren)
Der Führerschein der Klasse A2 erlaubt das Fahren von Krafträdern bis maximal 35 kW und darf ab 18 Jahren gemacht werden. Ausserdem sind die Klassen A1 und AM hier eingeschlossen. Nach 2 Jahren kann nach einer erneuten praktischen Prüfung der Aufstieg in die Klasse A für Krafträder mit unbegrenzter Motorisierung erfolgen. Wer den Führerschein der Klasse A direkt machen möchte, muss mindestens 24 Jahre alt sein. Die Klasse A gilt auch für dreirädrige Fahrzeuge - hier liegt das Mindestalter bei 21 Jahren.
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Motorrad-Führerschein (ab 16 Jahren und 15 Jahren)
Der Führerschein der Klasse A1 erlaubt das Fahren von Leichtkrafträdern bis zu 125 ccm Hubraum mit einer Leistung von bis zu 11 kW und darf ab 16 Jahren gemacht werden. Die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist hier notwendig. Mit dem Führerschein der Klasse AM, der im Führerschein der Klasse A1 eingeschlossen ist, sind Jugendliche berechtigt, ein Kleinkraftrad bis 50 ccm mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h zu fahren. Das Mindestalter wurde im Januar 2020 von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt, ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Nordrhein-Westfalen und Ländern gültig, die von der Möglichkeit zur Herabsenkung des Mindestalters Gebrauch gemacht haben. Danach ist die Fahrerlaubnis uneingeschränkt gültig. Zudem sind Führerscheininhaber der Klasse B ebenfalls dazu berechtigt Leichtkrafträder der Klasse A1 zu fahren. Dafür ist lediglich eine Schulung nötig, durch die der Zusatz 196 für den Autoführerschein der Klasse B erworben werden kann. Als Voraussetzung für die Fahrerlaubnis der Klasse B196 gelten, das der Fahrer mindestens 25 Jahre alt sein muss, seit mindestens 5 Jahren den Führerschein der Klasse B besitzt und eine theoretische sowie praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden erfolgreich absolvieren muss. Eine abschließende Prüfung ist hier nicht erforderlich.
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Mofa-Prüfbescheinigung
Der Mofa-Führerschein bzw. die Prüfbescheinigung für Mofas erlaubt das Fahren von Mofa oder Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und darf ab 15 Jahren gemacht werden. Die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist hier notwendig.
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Traktor-Führerschein (ab 16 und 18 Jahren)
Der Führerschein der Klasse L erlaubt das Fahren von Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, mit Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und darf ab 16 Jahren gemacht werden. Der Führerschein der Klasse T erlaubt das Fahren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit und ohne Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für Personen ab 18 Jahren und 40 km/h für Personen ab 16 Jahren. Die Klassen L und AM sind hier eingeschlossen.
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LKW-Führerschein (ab 21 Jahren)
Der Führerschein der Klasse C erlaubt das Fahren von Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Der Führerschein darf ab 21 Jahren gemacht werden. Als Voraussetzung dafür ist der Führerschein der Klasse B notwendig. Bei der Führerscheinklasse C1 gelten die gleichen Voraussetzung wie bei der Klasse C, nur dass bei der Klasse C1 das Fahren von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg erlaubt ist. Mit einem Führerschein der Klasse CE dürfen Sie ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse führen.
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Bus-Führerschein (ab 24 Jahren)
Der Führerschein der Klasse D erlaubt das Fahren von Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Der Führerschein darf ab 24 Jahren gemacht werden. Als Voraussetzung dafür ist der Führerschein der Klasse B notwendig. Bei der Führerscheinklasse D1 gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei der Klasse D, nur dass bei der Klasse D1 das Fahren von Kraftfahrzeugen bis 8 m Länge erlaubt ist und zwischen 8 bis 16 Personen maximal befördert werden können. Mit einem Führerschein der Klasse DE dürfen Sie ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse führen.
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Stapler-Führerschein (ab 18 Jahren)
Der Führerschein erlaubt das Fahren von Flurfördergeräten, die ausschließlich innerbetrieblich genutzt werden. Bei nicht gewerblicher Nutzung oder Nutzung im öffentlich Verkehr ist der Führerschein der Klasse L notwendig.
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Ladekranschulung
Der Ladekranschein erlaubt die Bedienung eines Lkw mit maschinell angetriebener Ladehilfe, einem sogenannten Ladekran.
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